Allgemeine Vermietbedingungen/
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der QuickRent Vermietung / Tune-it GmbH
1. Parteien
Vermieterin ist die QuickRent Vermietung / Tune-it GmbH mit Sitz in 3098 Köniz (nachfolgend Vermieterin genannt).
Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein
Fahrzeug der Vermieterin mietet.
2. Vertragsabschluss und Tarife
2.1. Vertragsabschluss
2.1.1. Die Reservierung/Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe, die der Mieter tätigt, ist ein
bindendes Angebot im Sinne von Art. 4 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Der Vertrag
kommt durch Bestätigung der Vermieterin an den Mieter zustande (Vertragsabschluss).
Vorbehalten bleibt die vollständige Bezahlung des Mietzinses für die gesamte Mietdauer vor
Mietantritt.
2.1.2. Die Vermieterin behält sich vor, eine höhere Fahrzeugkategorie anzubieten, wenn die
gebuchte Fahrzeugkategorie nicht mehr verfügbar ist.
2.3. Anwendbare Tarife
Die Tarife werden dem Mieter bei Mietantritt zur Kenntnis gebracht; sie sind abrufbar im Internet
auf HYPERLINK "http://www.quickrent.ch/", "www.quickrent.ch."
Der Mieter bestätigt durch
den Vertragsabschluss, von den zuvor auf dem Vertrag aufgeführten Tarifen und diesen AGB Kenntnis genommen zu haben.
3. Pflichten des Mieters
3.1. Nutzungsbeschränkungen
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen:
3.1.1. für Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge oder ähnliches sowie als Fahrschulwagen;
3.1.2. als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstoßen;
3.1.3. unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse, etc.;
3.1.4. unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln;
3.1.5. in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand;
3.1.6. zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem;
3.1.7. zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere zum entgeltlichen Transport von Personen oder
Waren und zur Weitervermietung;
3.1.8. zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen;
3.1.9. für jegliche kriminelle und illegale Handlungen.
3.2. Unterhalt
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren sowie die Niveaustände für Öl und
Wasser sowie den Reifendruck regelmäßig zu überprüfen.
3.3. Reparaturen
Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen
Markenvertretung ausgeführt werden. Sollten die Reparaturkosten CHF 50.- übersteigen, so ist
die Vermieterin vorgängig zwecks Kostengutsprache zu benachrichtigen. Die Vermieterin erstattet
die Reparaturkosten bei Vorliegen einer Kostengutsprache auf Vorweisung der Quittung zurück.
Ausgenommen sind all diejenigen Fälle, in welchen der Mieter z.B. gestützt auf Ziff. 15.7 dieser
Geschäftsbedingungen für die Kosten einzustehen hat. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter
an die Vermieterin überbracht werden, sonst erlischt die Erstattung gemäss Reparatur
Kostengutsprache.
4. Umbuchung / Rücktritt / Nichtübernahme des Fahrzeuges
Umbuchungen und Rücktritt vom Vertrag sind nur bis max. 48 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei
möglich und müssen schriftlich erfolgen. Umbuchungen und Rücktritt sind nicht gültig wenn
diese mit einer SMS oder telefonisch erfolgt sind.
Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug zum vereinbarten
Termin von der Vermieterin nicht, ist der Mieter ohne Weiteres sofort verpflichtet, der Vermieterin
pro nicht übernommenem Fahrzeug eine Ausfallspauschale von mind. CHF 130.– und max. 3.
Tagessätzen des reservierten Fahrzeuges zu bezahlen.
Die Ausfallpauschale wird von einem allfällig bereits bezahlten Mietzins in Abzug gebracht.
6. Voraussetzungen in der Person des Mieters / Zusatzfahrers
6.1. Für Vermietungen in der Schweiz beträgt das Mindestalter des Mieters 18 Jahre. Der Fahrer
muss im Besitz eines gültigen Führerausweises der Schweiz oder eines EU-Staates und in der
Schweiz wohnhaft sein.
6.2. Bei unklaren Fällen und um Missbrauch vorzubeugen kann der Vermieter eine
Wohnsitzbescheinigung vom Mieter verlangen.
6.3. Vor Mietantritt muss der Vermieterin der Führerschein sowie eine Identitätskarte oder ein Pass
ausgehändigt werden. Der Mieter erlaubt der Vermieterin Kopien der Ausweise/des Passes zu
archivieren.
6.4. Zusätzlich gelten für Spezialfahrzeuge und Sportwagen bestimmte Mindestalter und die
Mindestdauer des Führerausweisbesitzes folgende Bestimmungen:
Mindestalter: 20 Jahre
Mindestdauer: 2 Jahre Führerschein
6.5. Sollte der Mieter eine der Voraussetzungen gemäss Ziff. 6 bei Vertragsschluss oder Mietantritt
nicht oder nicht mehr erfüllen, ist die Vermieterin berechtigt, ohne Weiteres vom Vertrag
zurückzutreten und die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern. Dies gilt insbesondere auch für
den Fall, dass der Mieter bei der Reservierung/Buchung falsche Angaben (z.B. bezüglich seines
Alters) gemacht hat. Die Vermieterin behält sich in jedem Fall vor, sich aus dem bereits
geleisteten Mietzins für ihre entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten (vgl. auch Ziff. 4).
6.6. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Wurden bei Reservierung/Buchung ein
oder mehrere Zusatzfahrer vereinbart, so müssen auch diese die Voraussetzungen gemäss Ziff. 6
erfüllen. Sollten der oder die Zusatzfahrer eine dieser Voraussetzungen gemäss Ziff. 6 nicht mehr
erfüllen, ist keiner dieser Zusatzfahrer berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen. Das
Mietverhältnis bleibt davon ansonsten unberührt. Der Mieter ist diesfalls weder berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, noch, den für den Zusatzfahrer geleisteten Zusatzbetrag von der
Vermieterin zurückzufordern.
7. Fahrzeugübergabe / Mietantritt
7.1. Eine Fahrzeugübergabe/Mietantritt ist nur während der Öffnungszeiten der betreffenden
Anmietstation möglich.
7.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Fahrzeuges folgende Dokumente vorzulegen:
a) einen gültigen Führerausweis und unter Umständen einen internationalen Führerausweis (vgl.
Ziff. 6); b) unter Umständen eine gültige Kreditkarte gemäss Ziffer 10.1; c) einen mindestens drei
Monate über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gültigen Reisepass oder eine schweizerische
Identitätskarte resp. einen Personalausweis eines EU-Landes.
Sollte eines dieser Dokumente bei Übernahme des Fahrzeuges nicht vorliegen, ist die Vermieterin
berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges ohne weiteres zu verweigern. Die Vermieterin behält
sich in diesem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für ihre entstandenen
Aufwendungen schadlos zu halten (Ziff. 4).
7.3. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen, bleibt der
anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum geschuldet.
7.4. Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt übergeben. Der
Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des von der Vermieterin
angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen
und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger Schäden auf dem Übergabeprotokoll
bzw. auf den Mietvertrag sowie dem Fehlen sonstiger Mängel (namentlich des Fehlens von Kfz-
Papieren, Versicherungsausweis, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten) zu
überzeugen und Differenzen der Vermieterin vor Ort sofort mitzuteilen.
8. Bar-Kaution
Die Vermieterin ist berechtigt, spätestens bei Fahrzeugübergabe neben dem voraussichtlichen
Mietzins eine angemessene Bar-Kaution für den möglichen Fall der Beschädigung, des
Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges zu verlangen. Diese Bar-Kaution wird nur
verlangt, wenn die Vermieterin dies für angemessen sieht, ansonsten wird für die Miete keine
Kaution geleistet. Die Kaution wird dem Mieter bei Fahrzeug Rückgabe rückvergütet bzw.
gutgeschrieben bzw. im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des
Fahrzeuges wird sie mit eventuellen Schadenersatzansprüchen der Vermieterin verrechnet.
9. Mietpreis
9.1. Als Mietpreis gilt grundsätzlich der bei Vertragsschluss vereinbarte Tarif (inkl.
Zulassungsgebühr, Strassenbenutzungsgebühr, Kilometerlimite und Vollkasko Versicherung, etc.)
zusätzlich zu den vereinbarten Gebühren für Extras wie zusätzliches Zubehör, Zusatzfahrer
Gebühren, zusätzliche Gebühren für Zustellungs- und Abholungs Service, etc..
9.2. Ausgeschlossen vom Mietbetrag sind die Autobahnbenutzungsgebühren in der Schweiz und
im Ausland.
9.3. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht
vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für
Treibstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr, diese beträgt Fr. 20.- pro Betankung und Fahrzeug
und wird bei der Rückgabe zur Zahlung fällig.
10. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gilt Barzahlung in allen Filialen der QuickRent Autovermietung.
Zudem ist die Zahlung möglich mit einer gültigen Kreditkarte einer international anerkannten
Kreditkartengesellschaft, namentlich American Express, Diners Club, Eurocard/Mastercard und
Visa. Bei der Bezahlung mit einer Kreditkarte ist eine Gebühr von mindestens FR. 5.- und / oder
ab Fr. 100.- Mietbetrag 5% zusätzlich zum Mietpreis zur Zahlung fällig. Es besteht seitens
Vermieterin keine Gewährleistung, dass die Kartenzahlungsterminals zu 100% jederzeit für die
Zahlung mit Kredit und Postkarten zur Verfügung stehen. Auch wenn die Kartenterminals nicht
funktionieren ist der Mietbetrag geschuldet.
10.1. Ermächtigung zur Belastung der Kreditkarte:
Der Mieter berechtigt mit Vertragsabschluss die QuickRent Vermietung / Tune-it GmbH unwiderruflich, alle Mietwagenkosten
und mit dem Mietvertrag zusammenhängende sonstige Ansprüche von der vom Mieter benannten
Kreditkarte abzubuchen. Die gesamte Zahlungsabwicklung des betreffenden Mietvertrages muss
mit der bei Vertragsabschluss angegebenen Kreditkarte erfolgen.
Mietzins und eine angemessene Kaution müssen im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe sowie bei
Langzeitmieten monatlich zum Voraus durch ein Approval des Kreditkarteninstituts sicher gestellt
werden. Wird der Approval (die Genehmigung) nicht erteilt, kann die QuickRent Vermietung / Tune-it GmbH die
Fahrzeugübergabe verweigern. Ist das Fahrzeug bereits übergeben worden und wird der Approval
für den Folgemonat nicht erteilt, gerät der Mieter mit seiner Sicherstellungspflicht in Verzug.
Die QuickRent Vermietung / Tune-it GmbH ist in diesem Fall berechtigt, das Mietverhältnis unter Ansetzung einer einmaligen
Zahlungsfrist fristlos aufzulösen.
11. Vertragsgemässer Gebrauch des Fahrzeuges
Mieter und Zusatzfahrer dürfen das Mietobjekt ausschliesslich zum vereinbarten Gebrauch,
insbesondere nur zum privaten Gebrauch als Transportmittel für sich und allfällige Mitfahrer
nebst Reisegepäck benützen. Sie sind verpflichtet, alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über
allfällige im Land des Mietantritts oder der während der Reise durchfahrenen Länder geltende
besondere Verkehrsregeln zu informieren.
12. Beschränkte Haftung der Vermieterin
12.1. Jede Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede
Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist
ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder unmittelbare
Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, verpasste
Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc..
12.2. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden im Sinne von Ziffer 12.1 hiervor, welche durch
ihre Hilfspersonen verursacht wurden.
13. Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Mieters
13.1. Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, von Wildschaden oder sonstigen Schäden am
Fahrzeug hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur
Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist.
Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das
gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin
unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz
oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung
oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.
13.2. Der Mieter ermächtigt hiermit den Vermieter, bei einem Schadensfall Einsicht in
polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.
13.3. Das Rauchen in allen Mietfahrzeugen ist verboten. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots wird
eine Zahlung in der Höhe von CHF 30.- an die Vermieterin fällig. Dies gilt auch wenn nach der
Abnahme des Fahrzeuges die Missachtung dieses Verbots bekannt wurde.
13.4. Verkehrsregelverstösse
Der Mieter bzw. allfällige Zusatzfahrer sind bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem
gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das
Strassenverkehrsgesetz, ausschliesslich selbst verantwortlich.
Die Vermieterin ist als Halterin des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei
Verkehrsverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters an die Behörden zu
melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, der Vermieterin eine Gebühr von CHF 30.–
für deren administrativen Aufwand zu bezahlen.
13.5. Kriminelle Handlungen der Mieter
Für alle kriminellen Handlungen, welche in Zusammenhang mit dem Mietobjekt stehen, die der
Mieter oder der Zusatzfahrer begangen haben, kann je nach der Höhe des Imageschadens der
Vermieterin eine Genugtuung von den Verursachern der kriminellen Handlungen verlangt
werden.
14. Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen
14.1. Fahrten ins Ausland sind ohne schriftliche Anmeldung an die Vermieterin strengstens
verboten. Bei Verstössen kann die Vermieterin einen Schadenersatzanspruch geltend machen,
dieser wird mindestens Fr. 130.- betragen. Fahrten ins Ausland müssen vorgängig mit der
Vermieterin abgesprochen und schriftlich festgehalten werden.
15. Haftung und Versicherung
15.1. Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin
Der Mieter ist er für alle Schäden am Mietfahrzeug sowie für den Verlust des Mietfahrzeugs
verantwortlich. Er haftet, unabhängig vom Verschulden, bis zur vollen Höhe des Selbstbehaltes,
ausser in Fällen von Fremdverschulden, welches durch die Polizei schriftlich festgehalten wurde.
Bei unklaren Verhältnissen trägt der Mieter solange die Kosten der Schäden, bis diese geklärt
worden sind und ein Schuldiger die Kosten übernimmt. Falls keine Grobfahrlässigkeit des
Mieters bestimmt werden kann, so haftet der Mieter mit dem Selbstbehalt von Fr. 1500.- pro
Schadenfall.
Bei selbstverschuldeten Schäden, wie Überbeanspruchung des Motors, fahren mit zu wenig Öl,
überhitzen der Bremsen, beschmutzen und zerreissen der Polster, haftet der Mieter in vollem
Umfange. Der Mieter hat während der Reparaturzeit für den Mietwagen eine Entschädigung von
Fr. 80.- pro Tag als Chomage zu bezahlen.
Das Einfahren von Nägeln oder Schrauben in die Reifen des Mietfahrzeuges und andere
Verletzungen der Reifen oder Felgen gehen zu hundert Prozent zu lasten des Mieters. Diese sind nicht von
der Kaskoversicherung abgedeckt.
Für Verlust oder Beschädigung der Fahrzeugschlüssel haftet der Mieter in vollem Umfang und für
alle entstandenen Kosten der Vermieterin.
15.2. Der Mieter haftet für alle Schäden als Folge von vorsätzlichem oder grobfahrlässigem
Verhalten und der Selbstbehalt kommt nicht zum tragen. Der Mieter muss für den gesamten Schaden
aufkommen.
15.3. Haftung bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte
Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten hat sich der Mieter dessen Verhalten als sein
Eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden
vollumfänglich haftpflichtig.
15.4. Umfang der Haftung:
Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Fahrzeugwert bzw. Reparaturkosten, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt, Kasko-Selbstbehalt und
Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens (Kosten unbekannt, je nach Fall) und einer
Bearbeitungspauschale von CHF 150.-. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall
Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen Fachgutachter auf Kosten
des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die
Feststellungen und die Schadensbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender
Wirkung der Schadensregulierung zugrunde gelegt werden.
Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadensfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für
die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter vereinbarten pauschalen
Tagesansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer
Woche pauschal in Rechnung gestellt.
Der Selbstbehalt deckt diese Kosten nicht ab und muss zusätzlich bezahlt werden.
Erfolgt die Schadenersatzzahlung nicht fristgerecht, wird ab der zweiten Mahnung jeweils eine
Mahngebühr von CHF 20.- erhoben. Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der
Eintreibung der Schadenersatzforderung entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
15.5. Haftpflichtversicherung für Drittschäden
Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist unter einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
versichert. Diese Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden von Dritten bis zu
einer maximalen Deckungssumme in der Höhe von CHF 100'000'000.– und ist auf Europa
beschränkt.
15.6. Personeninsassenversicherung / Insassenversicherung
Personenversicherung und Insassenversicherung ist Sache des Mieters und wird nicht durch die
Vermieterin angeboten und übernommen.
15.7. Ausschluss,Wegfall des Versicherungsschutzes
In den folgenden Fällen besteht unter den Versicherungen gemäss Ziffern 15.4, 15.5 und 15.6
hiervor kein Versicherungsschutz und der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und Dritten
unbeschränkt für den vollen Schaden. Es handelt sich dabei insbesondere um Schäden als Folge
von:
- vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung;
- Falschbetankung, unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsamer
Beladung von Ski- und Gepäckträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuges
innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken im Polster) und aussen (Schäden an Karosserie,
Bereifung und Felgen), Fahrten abseits der Strasse, falscher Manipulation von 4x4 Fahrzeugen
(mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung etc., welche von den Vertragsgaragen
nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabrioletverdecken, Nicht
verschliessen des Verdeckes bei Regen, Wind etc.;
- ungenügender Wartung während des Mietverhältnisses;
- Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften (Geschwindigkeit, Abstandsvorschriften, Trunkenheit,
Betäubungsmittelkonsum, Zoll- und Einfuhrbestimmungen etc.);
- Nichtbeachtung der max. Höhe und Breite des Fahrzeuges (Durchfahrtshöhen, Einfahrten, Tunnels,
Brückendurchfahrten etc.);
- Transporten von verbotenen oder gefährlichen Waren (Gefahrgut);
- Beförderung von Fahrgästen oder Gütern gegen Entgelt.
Die Nichtbefolgung der im vorliegenden Vertrag und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgeführten Pflichten (Benutzungsvorschriften, Meldepflichten etc.)
wie auch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen
gültigen Führerausweis verfügenden Dritten führt unabhängig von der Art des entstandenen
Schadens zum Wegfall eines allfälligen Versicherungsschutzes und damit zur unbeschränkten
Haftung des Mieters gegenüber Vermieterin und Dritten für sämtliche mit dem
Mietverhältnis in Zusammenhang stehende Schäden. Für Schäden aufgrund unsachgemässer
Benutzung der Mietsache oder aufgrund Verletzung von Vertragspflichten besteht in keinem
Fall Versicherungsschutz; sie sind in jedem Fall unbeschränkt vom Mieter zu tragen.
15.8. Grobfahrlässigkeit:
Als grobfahrlässiges, in jedem Fall die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters
gegenüber der Vermieterin begründendes Verhalten, gilt insbesondere (nicht abschliessend):
- Das Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Nichtbeachten
von Stoppstrassen, Rotlichtern, Überholverboten, übermässiger Alkohol-, Drogen- und
Medikamentenkonsum, Meldepflicht bei Grenzübertritt);
- Das Nichtbeachten der Höhe und Breite des Fahrzeuges (z.B. Dachschäden oder Karosserieschäden
durch Kollisionen bei Brückendurchfahrten, Kollisionen bei Einfahrten etc.);
- Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (z.B. bei Übermüdung, Einschlafen am Steuer, nicht
angepasste Fahrweise etc.)
- Falschbetankung des Fahrzeuges;
- Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. Nicht abschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des
Schlüssels);
- Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.
16. Rückgabe des Fahrzeuges
16.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen
Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des
Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt
zurückzugeben.
Eine Fahrzeugrückgabe ist nur während der Öffnungszeiten in den Vermietstationen des
Vermieters möglich.
16.2. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer
ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten
des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des
Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der
Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist,
dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
16.3. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit der Vermieterin
kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. 48 Stunden vor Ablauf der
vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die
verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw.
die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der
betreffenden Station der Vermieterin und nur durch den Mieter selbst erfolgen.
16.4. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen) ist
der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen
Kilometerstandes, spätestens jedoch an dem im Mietvertrag angegebenen letzten Miettag
zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter die im Mietvertrag angegebene Laufleistung um
mehr als 100 km über- schreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen
Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von CHF 550.- verpflichtet;
dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes erhält der
Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
16.5. Verspätete Rückgabe des Mietfahrzeuges
15 Minuten über der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeit wird die Hälfte des
Tagesansatzes und ab 30 Minuten für den ganzen Tagesansatz für das jeweilige Mietfahrzeug der
Vermieterin geschuldet.
16.6. Alle Fahrzeuge werden sauber und in betriebssicherem Zustand an den Mieter übergeben.
Gibt der Mieter das Fahrzeug verschmutzt zurück, kann die Vermieterin für den entstandenen
Aufwand eine Entschädigung in Höhe des Aufwandes berechnen, mindestens aber CHF 30.-.
17. Persönliche Daten des Mieters
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten durch die Vermieterin unter
Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts anwendbar.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieterin
andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Bern. Die Vermieterin bleibt jedoch
berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
19. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit; Sprache
Teilweise oder vollständige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des
Vertrages, einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, berühren die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen sind
bei Anwendung des Vertrages durch solche zu ersetzen, die dem von den ungültigen Bestimmungen
angestrebten Zweck am nächsten kommen. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text des
Vertrages entscheidend.
Ausweis: Der Mieter muss im Besitze eines rechtsgültigen Führerausweises sein, und dieser muss
bei Abholung des Fahrzeuges vorgewiesen werden (Für Lw. u. PW =Kat. B )
Bei verspäteter Rückgabe des Mietwagens ist die nächste Halbtagesmiete, bei nicht abgeholten
Fahrzeugen ist eine ganze Tagesmiete zusätzlich zu entrichten.
Bussen infolge verkehrswidrigen Verhaltens sind vom Mieter zu bezahlen. (z.B. Überladen des
Fahrzeuges, zu schnelles Fahren, Falschparken, bei nichteinhalten der ARV / EU Länder u.s.w. )
Dem Lenker des Mietwagens ist es untersagt, in alkoholisiertem Zustand zu fahren.
Rückreise: Sollte der Mieter aus irgendeinem Grunde die Rückreise nicht mit dem Mietwagen
antreten können, hat er die Kosten einer Heimreise für sich und andere Mitfahrer ausdrücklich
selber zu tragen (Panne / Unfall / Diebstahl etc.)
Ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung seitens der QuickRent Vermietung / Tune-it GmbH fährt der Mieter das
ihm anvertraute Fahrzeug immer selbst und bringt es auch selbst zurück.
Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
Zustand des Mietfahrzeuges: Der unterzeichnete Mieter oder Fahrer kontrolliert das
Fahrzeug auf seinen äusserlichen und mechanischen Zustand und meldet Mängel unverzüglich.
Er verpflichtet sich, das Fahrzeug sauber im übernommenen Zustand zurückzugeben und es
schonend zu behandeln.
Bei einer Panne ist immer die Vermieterin zu informieren und entweder die Vermieterin oder der
Mieter informieren den Pannenhelfer. Panenhilfegesellschaften können nach Art der Fahrzeuge
verschieden sein.
Zusätzliche Bedingungen nach Art der Mietfahrzeuge können in den jeweiligen Mietverträgen aufgeführt sein und ergänzen diese AGB der Vermieterin.
Köniz, 10.11. 2015
Die Geschäftsleitung